 |
|
Rechtliche Hinweise
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich (1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von §§ 14; 310 BGB. (4) Falls wir mit dem Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen, gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Insbesondere technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Mit der Bestellung einer Ware oder sonstigen Leistung erklärt der Unternehmer verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. Leistung in Anspruch nehmen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in dieser Bestellung gem. § 145 BGB liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen (auch „Auftragsbestätigung“ genannt). Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. zur Verfügung stellen der Leistung an den Unternehmer erklärt werden.
Bestellt der Unternehmer die Ware auf elektronischem Wege, können wir den Zugang bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden ausgeschlossen.
Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Unternehmer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB zugesandt. Bei Bestellung werden die der Vertragserfüllung dienenden Daten von uns gespeichert.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Unternehmer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
Grundlage eines Angebotes von unserer Seite aus sind die übergebenen Kalkulationsunterlagen, Zeichnungen und Abbildungen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Das Kopieren unserer Produkte oder Produktteile ist untersagt.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen (1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Der Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlasses bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (3) Vorbehaltlich einer besonderen, individuellen Regelung, insbesondere Vorkasse regelnd, in der Auftragsbestätigung oder in diesen Geschäftsbedingungen sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. (4) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (DÜG) p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Rechtswahl - Gerichtsstand - Erfüllungsort (1) Alle Aufträge wie auch diese Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980. (2) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern der Rechtsstreit nicht nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, betrifft oder nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, Holzwickede, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz oder an dem Standort einer seiner Niederlassungen zu verklagen. (3) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
|
|
II. Geschäftsbedingungen für Kaufverträge
§ 1 Preise Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager Combisafe“, ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden, soweit sie bestellt sind, gesondert in Rechnung gestellt.
§ 2 Lieferzeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. (2) Setzt uns der Käufer, wenn wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schaden stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schaden begrenzt. (3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz (2) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller berechtigterweise geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung wegen des von uns zu vertretenden Verzugs in Fortfall geraten ist. (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. (5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 3 Gefahrenübergang Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung einschließlich der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung „ab Lager Combisafe“ vereinbart. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 4 Mängelgewährleistung (1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers für die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierbei muss uns der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. (2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (3) Sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreisverhältnismäßig zu mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (4) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. (5) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. (6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb - vorbehaltlich §5 - nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. (7) Die Haftungsfreizeichnung nach Abs. (4) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Sie gilt auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers. (8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. (9)Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
§ 5 Produkthaftung (1) Der Käufer hat gegen uns ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart; öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. § 4 Abs. (9) bleibt unberührt. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und zwar auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. (2) Neben möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz nach Maßgabe des deutschen Produkthaftungsgesetzes haften wir für Schäden des Käufers, die diesem durch die Beschädigung der gelieferten Sache selbst oder der ihm gehörenden überwiegend gewerblich genutzten Sachen entstanden sind bzw. für entgangenen Gewinn und andere Vermögensschäden des Vertragspartners, soweit der Vertragspartner von Dritten wegen eines durch einen Produktfehler verursachten Personen- oder Sachschadens begründet in Anspruch genommen wurde. (3) Vorstehende Haftung erfolgt nach folgender Maßgabe: Der den Schaden verursachende Produktfehler muss durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sein. In dem Fall, dass der Schaden durch uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. (4) Für die Verjährungsfrist gilt § 4 Abs. (8) entsprechend.
§ 6 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 Abs. (6) bis Abs. (7), § 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. (2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
|
|
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets im Namen und im Auftrag für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten wachsen. Wir nehmen die Forderungsabtretungen an. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen uns.
III. Geschäftsbedingungen für Mietverträge
§ 1 Mietzeit (1) Die Mindestmietzeit beträgt einen Kalendermonat. (2) Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache dem Mieter in unserem Auslieferungslager oder nach Vereinbarung bei einem Dritten zur Abholung bereitgestellt ist. Ist vereinbart worden, dass die Mietsache an den Mieter ausgeliefert werden soll, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe an den Frachtfahrer. (3) Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann es mit einer 14-Tages-Frist gekündigt werden. Unberührt bleibt davon Absatz 1. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins für die volle vereinbarte Mindestmietzeit zu zahlen.
§ 2 Mietrückstand (1) Die Miete wird kalendertäglich berechnet. Es gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mietzins als vereinbart. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils zum letzten Werktag eines Kalendermonats für den abgelaufenen Monat. (2) Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten, jedoch begrenzt auf die Höhe der Miete für die Gesamtmietzeit, zu hinterlegen, die der Vermieter von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen wird. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Die Kaution kann auch durch eine unwiderrufliche Bankbürgschaft, die auf erstes Anfordern ausgestellt sein muss, ersetzt werden. (3) Gerät der Mieter mit einer Monatsmiete oder mehrmals in insgesamt nicht nur unerheblicher Höhe mit Teilen von Monatsmieten in Rückstand und holt er diese trotz Setzen einer Nachfrist von 10 Kalendertagen nicht auf oder verletzt er seine in diesem Mietvertrag genannten Verpflichtungen in erheblichem Maße, so haben wir das Recht: (a) alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen und/oder (b) diesen Mietvertrag außerordentlich, ggf. fristlos zu kündigen und die zur Verfügung gestellten Gegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen. Weitergehende Ansprüche, die wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Natur haben mögen, bleiben davon unberührt.
|
|
§ 3 An- und Rücklieferung (1) Die Lieferung der Mietsache erfolgt ab Lager des Vermieters. Die Lieferung an andere Orte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Wir haften nicht für verspätete Anlieferung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dies durch uns beauftragt worden ist. Wir verpflichten uns jedoch zur sorgfältigen Auswahl des Transporteurs. (2) Die Rücklieferung der Mietsache erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Mieters. Der Mieter hat die Freimeldung der Gegenstände und die Absicht der Rücklieferung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rückgabe in unserem Lager.
§ 4 Mietsache (1) Der Mieter wird die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für Wartung, Pflege und Unterhalt gemäß den Wartungsbestimmungen der Mietsache sorgen. (2) Der Mieter wird auf seine Kosten die Gegenstände im vertragsgemäßen Zustand erhalten und insbesondere alle Ersatzteile auf seine Kosten neu beschaffen und auswechseln, sofern Schäden nicht auf den normalen Verschleiß zurückzuführen sind. (3) Reparaturen, Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an der Mietsache nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. (4) Wir haben das Recht, während der normalen Arbeitszeiten die Mietsache zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. (5) Wird die Mietsache mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Die Mietsache wird nicht Bestandteil dieses Grundstücks und ist mit Beendigung des Mietvertrages vom Grundstück zu trennen. Für den Fall, dass die Mietsache dazu bestimmt ist, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber dafür Sorge zu tragen, dass diesem bekannt wird, dass die Zuordnung der Mietsache nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. (6) Es obliegt dem Mieter, die Mietsache gegen Feuer, Sturm, Diebstahl und andere Gefahren zu versichern. Im übrigen trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder Diebstahls sowie der Beschädigung der Mietsache. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen. (7) Im Falle des Eintretens des Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache hat der Mieter uns unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von uns zu setzenden, angemessenen Frist, nach unserer Wahl: (a) entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen, oder (b) die Mietsache durch andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, oder (c) an uns als Entschädigung netto Kasse alle Beiträge zu zahlen, die der Mieter nach oben lit. (a), (b) schuldet. (8) Sollte der Mieter von Dritten für Schäden in Anspruch genommen werden, die diesen durch den Mietgegenstand entstanden sind, kommen Ersatzansprüche gegen uns nur in Betracht, wenn der Schaden nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter die Mietsache nicht in verkehrssicherem Zustand erhalten hat oder er die Mietsache nicht richtig entsprechend unserer Betriebs- und Montageanweisungen angewandt hat. (9) Der Mieter ist ohne unsere schriftliche Erlaubnis nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, die Mietsache zu verpfänden oder zu verkaufen.
§ 5 Rückgabe (1) Der Mieter wird auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich an unser nächstgelegenes Mietlager zurückliefern und zwar in dem Zustand, der dem Auslieferungszustand laut Lieferschein unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauchs entstandenen normalen Verschleißes entspricht. (2) Wenn die Lieferung der Mietsache auf Paletten erfolgt, muss sie beim Ende der Mietdauer auf Paletten zurückgegeben werden. Bei Abweichung von dieser Regel wird eine Gebühr von EUR 40,00 pro Stunde in Anrechnung gebracht („Einsammelgebühr“). (3) Erforderliche Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten werden durch uns gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls der Rücktransport von uns ausgeführt worden ist, sofort rein netto ohne Abzug fällig nach Erhalt der entsprechenden Rechnung.
§ 6 Vorzeitige Kündigung Wir sind berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache ohne eine Entschädigung für den Mieter zurückzunehmen, wenn in die Mietsache Pfändungs- oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden sollten, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Mieter gestellt wird oder der Mieter seine Zahlungen eingestellt hat. Von entsprechenden Maßnahmen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
|
|
IV. Geschäftsbedingungen für Montageleistungen
§ 1 Subunternehmer (1) Wir sind berechtigt, einen Subunternehmer mit der Montage der Produkte zu beauftragen.
§ 2 Preise (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise nur für die Montage der gelieferten Produkte. (2) Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartner sind, werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Zusatzleistungen zeichnet ein unterschriftsberechtigter Vertreter des Vertragspartners in dem entsprechenden Bautagebericht ab.
§ 3 Montagezeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen Zeit für die Durchführung der Montage setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. (2) Setzt uns der Vertragspartner, wenn wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schaden stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schaden begrenzt. (3) Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz (2) gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Vertragspartner berechtigterweise geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung wegen des von uns zu vertretenden Verzugs in Fortfall geraten ist. (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. (5) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. (6) Alle im Zusammenhang mit Montageleistungen stehenden zeitlichen Abläufe, wie Auf- und Abbautermin, Freimeldung der Gegenstände und Rücklieferabsicht sind uns schriftlich anzuzeigen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe in unserem Lager.
§ 4 Gefahrenübergang und Abnahme (1) Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Produkte. Werden jedoch die Produkte vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir einen Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Vertragspartners übergeben haben. (2) Der Vertragspartner zeichnet die durchgeführten Montageleistungen täglich in dem vorgelegten Bautagebericht ab. (3) Mit der Unterzeichnung des letzten Bautageberichts als Abnahmeprotokoll durch den Vertragspartner gilt die Montageleistung uns gegenüber als abgenommen. Die Leistung gemäß Abnahmeprotokoll gilt auch ohne Unterschrift des Vertragspartner nach Ablauf von 2 Tagen als abgenommen, wenn am Ende des Tages kein Unterschriftsberechtigter anzutreffen ist und der Vertragspartner in dieser Zeit nicht widerspricht.
§ 5 Mängelgewährleistung (1) Wir übernehmen die Gewähr, dass bei der Montage die DIN-Normen, insbesondere DIN 4420, eingehalten werden. Im übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den Bestimmungen der VOB, soweit für einen Auftrag keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. (2) Ansprüche des Vertragspartners aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) beschränkt. (3) Darüber hinaus ist jede Haftung von uns für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. (4) Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme der Montageleistungen und endet mit dem vollständigen Abbau derselben.
|
|
| | |
|
|
|